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   BVerwG, 11.08.1997 - 6 B 22.97   

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BVerwG, 11.08.1997 - 6 B 22.97 (https://dejure.org/1997,18433)
BVerwG, Entscheidung vom 11.08.1997 - 6 B 22.97 (https://dejure.org/1997,18433)
BVerwG, Entscheidung vom 11. August 1997 - 6 B 22.97 (https://dejure.org/1997,18433)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung - Pflicht des Gerichts zur Auseinandersetzung mit dem rechtserheblichen Tatsachenvortrag im Fall der Beanstandungen der Äußerungen des Zweitprüfers einer ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1997 - 6 B 22.97
    Das gebot die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Verpflichtung, die angefochtene Prüfungsentscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfGE 84, 34, 49; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92]).

    Diese Vorgehensweise steht in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Prüfungsrecht und zu dem damit im Zusammenhang stehenden richterlichen Kontrollrecht (vgl. BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992 - a.a.O. und vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 und - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314).

    Solange eine gesetzliche Regelung eines solchen Verfahrens fehlt, sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG dadurch Rechnung zu tragen, daß sie bei substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen auf seinen Antrag das gerichtliche Verfahren unverzüglich gemäß § 94 VwGO aussetzen, damit zunächst die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung "überdenken" und insbesondere auch eine Stellungnahme der beteiligten Prüfer einholen kann (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 und vom 24. Februar 1993 - a.a.O.).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1997 - 6 B 22.97
    Diese Vorgehensweise steht in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Prüfungsrecht und zu dem damit im Zusammenhang stehenden richterlichen Kontrollrecht (vgl. BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992 - a.a.O. und vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 und - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314).

    Danach ist eine Neubewertung einer Prüfungsarbeit durch neue Prüfer bzw. einen neuen Prüfungsausschuß geboten, wenn sich die ursprünglichen Prüfer bereits dahin festgelegt haben, daß eine Änderung der Note auf keinen Fall in Betracht kommt (urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314).

    Solange eine gesetzliche Regelung eines solchen Verfahrens fehlt, sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG dadurch Rechnung zu tragen, daß sie bei substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen auf seinen Antrag das gerichtliche Verfahren unverzüglich gemäß § 94 VwGO aussetzen, damit zunächst die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung in eigener Zuständigkeit und Sachverantwortung "überdenken" und insbesondere auch eine Stellungnahme der beteiligten Prüfer einholen kann (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 und vom 24. Februar 1993 - a.a.O.).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1997 - 6 B 22.97
    Das gebot die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Verpflichtung, die angefochtene Prüfungsentscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfGE 84, 34, 49; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92]).

    Diese Vorgehensweise steht in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Prüfungsrecht und zu dem damit im Zusammenhang stehenden richterlichen Kontrollrecht (vgl. BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992 - a.a.O. und vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 und - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1997 - 6 B 22.97
    Diese Vorgehensweise steht in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Prüfungsrecht und zu dem damit im Zusammenhang stehenden richterlichen Kontrollrecht (vgl. BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992 - a.a.O. und vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 und - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1997 - 6 B 22.97
    Danach kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann zugelassen werden, wenn das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen und konkreten Rechtsfragen des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61].
  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 15.88

    Aufklärungspflicht - Begründungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1997 - 6 B 22.97
    Damit macht sie der Sache nach einen Verstoß gegen die sich aus § 108 Abs. 1 VwGO ergebende Pflicht des Gerichts geltend, sich mit dem rechtserheblichen Tatsachenvortrag der Beteiligten auseinanderzusetzen (vgl. dazu Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 15.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 206).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 11.08.1997 - 6 B 22.97
    Danach kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann zugelassen werden, wenn das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen und konkreten Rechtsfragen des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61].
  • VGH Hessen, 19.12.1997 - 8 UE 3603/97

    Auswahl der Prüfer in juristischen Prüfungen - ehemaliger

    Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit am 11. August 1997 beratenem Beschluß - Az.: 6 B 22.97 - das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den gesamten Inhalt des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 1997 - 6 B 22.97 - Bezug genommen.

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht unter Nr. 2. auf den Seiten 5 bis 9 des Beschlusses vom 11. August 1997 - 6 B 22.97 - dargelegt und begründet, daß und warum die von der Klägerin erstrebte Zulassung der Revision aus anderen Gründen ausscheidet.

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